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   BGH, 30.09.1958 - VIII ZR 134/57   

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BGH, 30.09.1958 - VIII ZR 134/57 (https://dejure.org/1958,1768)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1958 - VIII ZR 134/57 (https://dejure.org/1958,1768)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1958 - VIII ZR 134/57 (https://dejure.org/1958,1768)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 2062
  • MDR 1959, 36
  • DB 1958, 1270
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.06.1952 - V ZR 79/51

    Mietvorauszahlung. Wirkung im Konkurs

    Auszug aus BGH, 30.09.1958 - VIII ZR 134/57
    Der Vertrag kann dennoch nicht ale auf Lebenszeit geschlossen angesehen werden«, Der in § 1 MSchG geschaffene Besxandsschutz führt nicht zu einem immerwährenden Mietrecbt, sondern dient nur dazu, dem Mieter, der seine Vertragspflichten erfüllt, aus sozialen Grün den sein Heim zu erhalten (Roquette, MSchG 1956 §,1 Anm«.60) = Auch der jetzt noch unter Mieterschutz stehende Mietvertrag wäre bei einer späteren Beseitigung des Mieterschutzes einer Kündigung zugängig0 Außer dem ist eine Aufhebung des Mietverhältnisses - abgesehen von den Gründen der mißbräuchlichen Benutzung und des Zahlungsverzuges (§§ 2 und 5 MSchG), die auch zur Auflösung eines lebenslänglichen Mietverhältnisses führen könnten - im Ralle des Eigenbedarfes (§ 4 MSchG) .zulässig" Das Berufungsgericht hat daher zutreffend dem Anträge des Klägers auf Feststellung; daß ihm und seiner Ehefrau ein lebenslängliches Mietrecht zusteht, nicht stattgegeben« Die Präge, ob der Kläger, solange der Mietvertrag läuft, sich der Beklagten gegenüber darauf berufen kann, daß der Mietzins bereits zum Zwecke des Hausbaus entrichtet sei (vgl. hierzu BGHZ 6, 202,206$ 15, 296? 16, 31.55), hat das Berufungsgericht mit Recht nicht behandelt« Eine Feststellung, daß er berechtigt sei.
  • BGH, 23.12.1953 - VI ZR 57/53
    Auszug aus BGH, 30.09.1958 - VIII ZR 134/57
    2. Den Angriffen, die die Revision gegen diese rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts richtet, muß der Erfolg versagt bleiben« Die Annahme, daß die Pormvorschrift des § 566 BGB auch bei Abschluß eines Mietvertrages auf Lebenszeit an wendbar ist, begegnet keinen Bedenken (Planck, BGB 4.Aufl. § 566 Anm.3; Ennecoerus/Lehmann, Lehrbuch 11, 15"Bearbo § 127 II 2 So510; Mittelstein, Die Miete, 4.Aufl" § 26 So157; Niendorff, Mietrecht, 10"Auf1" S 68; Bettermann, MSchG § 1 Nr"58a mit Hinweis auf § 567 Satz 2 BGB; auch Staudinger BGB lloAufl" § 566 Anm.3; a.A. Roquette, Miet recht, 4aAufl. S"94)o Wird ein Grundstück auf Lebenszeit vermietet, so geschieht das in aller Regel mit dem beiderseitigen Willen, daß der Vertrag sich über einen längeren Zeitraum als ein Jabr erstrecken soll" Der Umstand, daß nicht feststeht, um welche Spanne Zeit die Zeitdauer eines Jahres überschritten werden wird, steht der Anwendung des § 566 BGB nicht entgegen« Unter Pormzwang stehen alle Vereinbarungen, die das abzuschließende Geschäft betreffen und aus denen sich nach dem Willen der Parteien der zu schließende Vertrag zusammensetzt; es muß also der gesamte Vertragsinhalt durch die Schriftform gedeokt sein (BGH Urteil vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 57/53 - LM BGB § 566 Nr. 2 = NJW 1954, 425; RGZ 118, 105,108; 123, 171,173)" Daran fehlt es bei der Vereinbarung vom 10. August 1947.
  • RG, 27.09.1927 - III 127/27

    Schriftform beim Mietvertrag

    Auszug aus BGH, 30.09.1958 - VIII ZR 134/57
    2. Den Angriffen, die die Revision gegen diese rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts richtet, muß der Erfolg versagt bleiben« Die Annahme, daß die Pormvorschrift des § 566 BGB auch bei Abschluß eines Mietvertrages auf Lebenszeit an wendbar ist, begegnet keinen Bedenken (Planck, BGB 4.Aufl. § 566 Anm.3; Ennecoerus/Lehmann, Lehrbuch 11, 15"Bearbo § 127 II 2 So510; Mittelstein, Die Miete, 4.Aufl" § 26 So157; Niendorff, Mietrecht, 10"Auf1" S 68; Bettermann, MSchG § 1 Nr"58a mit Hinweis auf § 567 Satz 2 BGB; auch Staudinger BGB lloAufl" § 566 Anm.3; a.A. Roquette, Miet recht, 4aAufl. S"94)o Wird ein Grundstück auf Lebenszeit vermietet, so geschieht das in aller Regel mit dem beiderseitigen Willen, daß der Vertrag sich über einen längeren Zeitraum als ein Jabr erstrecken soll" Der Umstand, daß nicht feststeht, um welche Spanne Zeit die Zeitdauer eines Jahres überschritten werden wird, steht der Anwendung des § 566 BGB nicht entgegen« Unter Pormzwang stehen alle Vereinbarungen, die das abzuschließende Geschäft betreffen und aus denen sich nach dem Willen der Parteien der zu schließende Vertrag zusammensetzt; es muß also der gesamte Vertragsinhalt durch die Schriftform gedeokt sein (BGH Urteil vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 57/53 - LM BGB § 566 Nr. 2 = NJW 1954, 425; RGZ 118, 105,108; 123, 171,173)" Daran fehlt es bei der Vereinbarung vom 10. August 1947.
  • RG, 24.01.1929 - VIII 322/28

    Bildet die einmalige Leistung, welche ausschließlich die Bereitwilligkeit zur

    Auszug aus BGH, 30.09.1958 - VIII ZR 134/57
    2. Den Angriffen, die die Revision gegen diese rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts richtet, muß der Erfolg versagt bleiben« Die Annahme, daß die Pormvorschrift des § 566 BGB auch bei Abschluß eines Mietvertrages auf Lebenszeit an wendbar ist, begegnet keinen Bedenken (Planck, BGB 4.Aufl. § 566 Anm.3; Ennecoerus/Lehmann, Lehrbuch 11, 15"Bearbo § 127 II 2 So510; Mittelstein, Die Miete, 4.Aufl" § 26 So157; Niendorff, Mietrecht, 10"Auf1" S 68; Bettermann, MSchG § 1 Nr"58a mit Hinweis auf § 567 Satz 2 BGB; auch Staudinger BGB lloAufl" § 566 Anm.3; a.A. Roquette, Miet recht, 4aAufl. S"94)o Wird ein Grundstück auf Lebenszeit vermietet, so geschieht das in aller Regel mit dem beiderseitigen Willen, daß der Vertrag sich über einen längeren Zeitraum als ein Jabr erstrecken soll" Der Umstand, daß nicht feststeht, um welche Spanne Zeit die Zeitdauer eines Jahres überschritten werden wird, steht der Anwendung des § 566 BGB nicht entgegen« Unter Pormzwang stehen alle Vereinbarungen, die das abzuschließende Geschäft betreffen und aus denen sich nach dem Willen der Parteien der zu schließende Vertrag zusammensetzt; es muß also der gesamte Vertragsinhalt durch die Schriftform gedeokt sein (BGH Urteil vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 57/53 - LM BGB § 566 Nr. 2 = NJW 1954, 425; RGZ 118, 105,108; 123, 171,173)" Daran fehlt es bei der Vereinbarung vom 10. August 1947.
  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 289/05

    Zulässigkeit einer Gebrauchsregelung frü betreutes Wohnen in der

    Darüber hinaus erfasst die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck aber auch Verträge, deren Beendigung von einem bestimmten Ereignis abhängt, sofern die Parteien nicht den Eintritt dieses Ereignisses innerhalb von zwei Jahren als sicher vorausgesetzt haben (ähnlich BGH, Urt. v. 30. September 1958, VIII ZR 134/57, NJW 1958, 2062, 2063 zu § 566 BGB a.F.).
  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 71/66

    Formmangel beim Mietverlängerungsvertrag

    Hier fehlt es aber im Verlängerungsvertrag an der Angabe des Mietzinses, der zu den wesentlichen Bestandteilen jedes Miet- oder Pachtvertrages gehört (Senatsurteile vom 30. September 1958 - VIII ZR 134/57 = IM BGB § 567 Nr. 1, und vom 26. Februar 1962 - VIII ZR 206/60 = IM BGB § 566 Nr. 6).
  • OLG Hamm, 16.03.1992 - 30 REMiet 6/91

    Zur Anwendbarkeit des § 556 a Abs. 1 Satz 3 BGB findet auf eine Kündigung des

    Im übrigen bedarf ein Vertrag der die Kündigung für die Lebenszeit des Mieters ausschließt (§ 567 S. 2 BGB ), gemäß §§ 566 S. 1, 580 BGB der Schriftform (BGH, NJW 1958, 2062; Palandt-Putzo, 51. Aufl., § 566 Rdn. 7; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., § 567 Rdn. 3).
  • BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 206/60
    Nach herrschender Meinung stehen unter dem Formzwang alle Vereinbarungen, die das abzuschließende Geschäft betreffen und aus denen sich nach dem Willen der Parteien der zu schließende Vertrag zusammensetzt; es muß der gesamte Vertragsinhalt - nicht etwa nur die für den Einzelfall bedeutungsvollen Bestimmungen (hier Vertragsdauer und Optionsrecht) - durch die Schriftform gedeckt sein (BGH Urt. v. 23. Dezember 1953 - VI ZR 57/53 - NJW 1954, 425 - LM BGB § 566 Nr. 2; Urt. des erkennenden Senats vom 30. September 1958 - VIII ZR 134/57 - LM BGB § 567 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen).

    Die Absprache über den Mietzins ist auf jeden Fall ein wesentlicher Teil des Mietvertrages (Urteil des erkennenden Senats vom 30. September 1958 - VIII ZR 134/57 - LM BGB § 567 Nr. 1).

  • AG Hamburg, 21.10.2008 - 14 C 391/07

    Storno-Bedingungen bei Flugtickets: Reisebüro erfolgreich verklagt

    Der andere Teil muss gutgläubig gewesen sein, er wird nicht geschützt, wenn er den Mangel der Vollmacht kannte oder infolge Fahrlässigkeit nicht kannte (BGH NJW 58, 2062).
  • LG Mainz, 06.11.2013 - 3 S 74/13

    Kündigung Einliegerwohnung nach Mieterhöhungsverlangen

    Auch im Zeitpunkt des behaupteten Abschlusses des Mietvertrages, etwa im Jahre 1971, bestand für die auf Lebenszeit geschlossenen Mietverträge Formbedürftigkeit (BGH, Urteil vom 30.09.1958, VIII ZR 134/57).
  • BGH, 29.03.1962 - VII ZR 238/60
    Gerade bei wichtigen, nicht eilbedürftigen größeren Geschäften ist in der Annahme einer Anscheinsvollmacht besondere Zurückhaltung geboten (BGH NJW 1958, 2062).
  • BGH, 11.02.1963 - VIII ZR 23/62
    Unter dem Pormzwang des § 566 stehen nur solche Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien der zu schließende Vertrag (Mietvertrag) zusammensetzt (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 30. September 1958 - VIII ZR 134/57 S, 7 - MJW 1958, 2062 = MDR 1959, 36).
  • BGH, 17.12.1959 - VIII ZR 157/58

    Rechtsmittel

    Der Mietvertrag bedurfte deshalb nach § 566 BGB auf jeden Fall der Schriftform (Urteil des erkennenden Senats vom 30. September 1958 - VIII ZR 134/57 - NJW 1958, 2062).
  • BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 212/60

    Rechtsmittel

    Nach herrschender Meinung stehen unter dem Formzwang alle Vereinbarungen, die das abzuschließende Geschäft betreffen und aus denen sich nach dem Willen der Parteien der zu schließende Vertrag zusammensetzt; es muß der gesamte Vertragsinhalt - nicht etwa nur die für den Einzelfall bedeutungsvollen Bestimmungen (hier Vertragsdauer und Optionsrecht) - durch die Schriftform gedeckt sein (BGH Urt. v. 23. Dezember 1953 - VI ZR 57/53 - NJW 1954, 425 = LM BGB § 566 Nr. 2; Urt. des erkennenden Senats vom 30. September 1958 - VIII ZR 134/57 - LM BGB § 567 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen).
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